#stayhealthy

Ihre Gesundheit ist uns wichtig.

Treffen in Begegnungszonen.

Ihre Gesundheit ist uns wichtig, daher haben wir unsere Arbeitsweise an die gesetzlichen Maßnahmen angepasst.
In unseren Niederlassungen wurden Begegnungszonen eingerichtet, wo der gesetzlich verordnete Abstand gewahrt wird. Natürlich sind wir, wie gewohnt, auch per Mail oder telefonisch erreichbar.
Ihre Bewerbungsunterlagen nehmen wir gerne per Mail entgegen, im Anschluss werden die Bewerbungsgespräche ausschließlich telefonisch abgehalten.
Das Hofmann Team kümmert sich auch in dieser Ausnahmesituation schnellstmöglich um Ihr Anliegen.

 


#stayhealthy

Kurz zusammengefaßt

DIE WICHTIGSTEN FRAGEN & ANTWORTEN zu Covid-19-Kurzarbeit FINDEN SIE HIER:

Warum beantragen wir Kurzarbeit – was sind die Ziele?

  • die Kurzarbeit soll zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Covid-19 dienen
  • Kündigungen werden vermieden
  • die Beschäftigung bei Hofmann Personal wird nach der Kurzarbeit gesichert

Was bedeutet die Kurzarbeit finanziell für Sie als Mitarbeiter?
Sie bekommen von uns während der Kurzarbeitsphase einen Lohnausgleich bis zu 90% Ihres bisherigen Nettobezuges. Hofmann Personal ist weiterhin Ihr Arbeitgeber.

Das bedeutet:

  • bei einem Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit bis zu € 1.700,- erhalten Sie 90% des bisherigen Nettoentgeltes
  • bei einem Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit bis zu€ 2.685,- erhalten Sie 85% des bisherigen Nettoentgeltes
  • bei einem Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit über € 2.685,- erhalten Sie 80% des bisherigen Nettoentgeltes

Dieses Entgelt bekommen Sie, egal um wieviel Prozent Ihre Arbeitszeit sich reduziert!
Des Weiteren werden weiterhin Zulagen/Zuschläge, wenn Ihre Tätigkeit einen Anspruch auf diese begründet, wie gewohnt ausbezahlt.

Gibt es negative Auswirkungen auf Ihre zukünftigen Ansprüche (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Abfertigung, Urlaubs- und Pensionsansprüche) aufgrund der Kurzarbeit?
Ihre zukünftigen Ansprüche werden aufgrund der Kurzarbeit nicht verändern,

  • Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration und Abfertigung werden vom Entgelt vor der Kurzarbeit berechnet,
  • Urlaubsansprüche, sowohl neue als auch Resturlaubsansprüche bleiben unverändert
  • und die Pensionsansprüche bleiben auch unverändert, da die Beträge zur Pensionsvorsorge durch die Förderung des AMS in gleicher Höhe wie bisher angeführt werden.

Wie erfahren Sie, wie Ihre Arbeitszeiten während der Kurzarbeit aussehen?
Die Vorgabe, um wieviel sich Ihre persönliche Arbeitszeit tatsächlich reduziert, wird vom Beschäftigerbetrieb festgelegt und mit uns abgestimmt. Die Arbeitszeit orientiert sich nach der Notwendigkeit.
Die genauen Informationen, an welchen Tagen und wie viele Stunden Sie arbeiten müssen erhalten Sie verlässlich und zeitnah von Ihrem Vorgesetzten.

Wie sind Fehlzeiten in der Kurzarbeitsphase zu behandeln? Dürfen Sie Urlaub oder ZA konsumieren? Was passiert, wenn Sie während der Kurzarbeit erkranken?
Für Sie gibt es auch in diesen Bereich keine Änderungen.
Sollten Sie Urlaub oder ZA konsumieren wollen, muss dieser, wie zuvor, mit Ihrem Vorgesetzten im Beschäftigerbetrieb und auch mit Hofmann Personal vereinbart werden.
Bei Krankheit benötigt Hofmann Personal weiterhin Ihre Krankmeldung.

Gibt es auch für Teilzeitmitarbeiter und geringfügig Beschäftigte eine Kurzarbeitsregelung?
Für Teilzeitmitarbeiter gilt die Kurzarbeitsregelung gleich, wie bei den Vollzeitbeschäftigten, unter den oben beschriebenen finanziellen Bedingungen. Sie müssen natürlich auch Ihre Arbeitszeit reduzieren.

Sollten Sie geringfügig beschäftigt sein, können Sie nicht in Kurzarbeit gehen. Bei Ihnen bleibt alles unverändert.

Wie lange wird die Kurzarbeitsphase andauern?
Die Kurzarbeit kann zunächst maximal für 3 Monate vereinbart werden. Bei Bedarf kann die Kurzarbeitsphase um weitere 3 Monate verlängert werden.
Wichtig ist auch, dass sie jederzeit beendet, also verkürzt, werden kann.

Wie lange Ihr Beschäftigerbetrieb dieses Modell wirklich benötigt, lässt sich aufgrund der aktuellen Covid-19 Situation nicht abschätzen. Sie werden auf jeden Fall zeitnah von Ihrem Vorgesetzten darüber informiert.

Können Sie während der Kurzarbeit gekündigt werden, bzw. können Sie auch selbst kündigen?
Während der Kurzarbeitsphase kann das Dienstverhältnis vom Arbeitgeber nicht aufgelöst werden, eine Selbstkündigung ist allerdings möglich.
Ihr Arbeiterbetriebsrat ist natürlich über diese Maßnahme informiert, da die Kurzarbeit eine sozialpartnerschaftliche Maßnahme, welche vom Unternehmen, den Betriebsräten, der Gewerkschaft, der Wirtschaftskammer und dem AMS mitgetragen und unterstützt wird, ist.